Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH

Entschädigung

Grundvoraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist der Konkurs eines AeW-Mitgliedsinstituts, in dessen Folge Gelder oder Wertpapiere an Kund:innen nicht mehr herausgegeben werden können. Informationen über eröffnete Konkursverfahren werden in der Ediktsdatei veröffentlicht.

Für die Geltendmachung eines Anspruchs braucht es eine individuelle Anmeldung der Forderung bei der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW). Diese muss innerhalb eines Jahres ab dem Tag erfolgen, an dem über die Wertpapierfirma das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Leistung einer Entschädigungszahlung richtet sich nach den Bedingungen gemäß §§ 73 f WAG.

Die Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren ersetzt NICHT die Anmeldung bei der Anlegerentschädigung!

Die Anmeldung muss in schriftlicher Form an die AeW gerichtet sein. Im Anlassfall wird dafür auf der AeW-Website eine Onlineanmeldung freigeschaltet. 

Außerhalb der Onlineanmeldung eingebrachte, schriftliche Forderungsanmeldungen müssen folgende Angaben beinhalten:

  • Name (vollständig)
  • Geburtsdatum
  • Adresse
  • Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Details zur Investition (Bezeichnung der erworbenen Finanzinstrumente, Darstellung des Sachverhalts, Nachweis über erfolgte Zahlungen)
  • Identitätsnachweis (Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises)

Bitte beachten Sie, dass nur direkte Kund:innen eines AeW-Mitglieds Anspruch auf Entschädigung haben können. Nur Personen, für die namentlich eine fristgerechte Forderungsanmeldung bei der AeW vorliegt, können eine Entschädigungsleistung erhalten.

Aktuelle Entschädigungsfälle

Derzeit gibt es keine aktuellen Entschädigungsfälle.

Bisherige Entschädigungsfälle

Die AeW war bislang mit zwei großen Entschädigungsfällen befasst. Nachstehend finden Sie die wesentlichsten Informationen dazu.

Die Causa AvW wurde im Einvernehmen mit Anleger:innen und deren Rechtsvertreter:innen durch Musterprozesse über offene Rechtsfragen geklärt. Der Hauptfall wurde im Jahr 2015 rechtskräftig entschieden, es folgten Entschädigungszahlungen in der Höhe von insgesamt rund EUR 116 Mio.

Die Klärung weiterer Rechtsfragen durch Musterprozesse konnte schließlich im Jahr 2020 abgeschlossen werden.

Die Causa AMIS wurde weitgehend in den Jahren 2011 (Generalbereinigung durch den Bund) und 2015 (Auszahlungen von weiteren Entschädigungen durch die AeW) erledigt.

Nach wie vor gibt es aber vereinzelt Anleger:innen, die ohne Bekanntgabe einer Adressänderung verzogen und damit für die AeW nicht mehr erreichbar sind. Wo es möglich war, wurde eine neue Adresse mittels Einholung von Meldeauskünften eruiert.

Die AeW ruft alle AMIS-Anleger:innen, die eine Forderungsanmeldung bei der AeW eingebracht aber danach keine Rückmeldung zur Entschädigung erhalten haben, dazu auf, sich mit aktuellen Kontaktdaten zu melden.